„‚Zwei Juristen – drei Meinungen‘. Manchmal ist ein Witz gar nicht Mal so weit von der Wahrheit entfernt.“ – so leitet ein Rechtsanwalt eine Sammlung mit Juristen-Witzen ein. Wenn man sich das Durcheinander im Datenschutz ansieht, ist dieser Witz fast noch eine Untertreibung. Sechszehn Bundesländer mit eigenem Landesdatenschutzrecht. Wer soll da den Überblick behalten? Auch wenn das Recht gleich ist, kann die Auslegung sich unterscheiden. Dies macht die unterschiedliche Bewertung des Terminfindungsdienstes Doodle durch die Unis in Köln und Wuppertal deutlich. Köln lässt seine Studis und Mitarbeitenden doodlen:
Im Grunde ist gegen die Nutzung von doodle im dienstlichen Zusammenhang nichts einzuwenden, wenn die Teilnehmer ein Pseudonym verwenden können oder ihren Namen/ihre Email-Adresse völlig freiwillig – also auch frei von dienstlichem Druck – dort eintragen.
Wuppertal verbietet das Doodlen:
In der Bergischen Universität Wuppertal besteht Einigkeit darüber, dass „doodle“ für dienstliche Terminabsprachen nicht verwendet werden darf.
Köln und Wuppertal liegen beide in NRW und im Geltungsbereich desselben Datenschutzrechtes. Bei Universitäten als Horten der Lehre und Wissenschaft sollte man in der Bewertung von Doodle ihnen nicht Inkompetenz unterstellen. Ich stelle mir vor, dass sich Professoren und Professorinnen beider Bildungseinrichtungen verabreden wollen, die Kölner fragen ihre Wuppertaler Kolleginnen und Kollegen via Doodle an, die die Terminanfrage dankend ablehnen. Den Begründungsdialog würde ich gerne hören.
Vielleicht sind es aber nicht nur Lehrende aus Köln und Wuppertal, die sich verabreden wollen, sondern es sind auch Kolleginnen und Kollegen aus anderen Bundesländern dabei. Was passiert, wenn es um Theologie-Profs geht, die an einer kirchlichen Hochschule arbeiten und von ihrer Kirchenleitung berufen wurden. Gilt für sie kirchliches oder staatliches Datenschutzrecht? Evangelisches und / oder katholisches Datenschutzrecht?
Muss ich im schlimmsten Falle das Recht (oder dessen Auslegung) aus 16 Bundesländern und 22 Landeskirchen zur Deckung bringen (und wenn wir es ökumenisch sehen, auch noch katholisches Recht), nur um eine Terminabsprache zu bewerkstelligen?
Die Uni Wuppertal bietet ihren Studierenden und Mitarbeitenden eine Alternative zu Doodle, sie verweist auf den Terminplaner des Deutschen Forschungsnetzes. Wer nicht doodlen will, kann ja gerne dfn-terminplanen.
Ich bin Theologe und Informatiker und kein Jurist, mir scheint es aber in der Frage der Zulässigkeit der Doodle-Nutzung auch darum zu gehen, dass für die Doodle-Befürworter die Möglichkeit einer datenschutzkonformen Nutzung für eine positive Bewertung ausreicht, während der Fraktion der Doodle-Gegner die Möglichkeit einer missbräuchlichen Nutzung ausreicht, Doodle abzulehnen.
Niemand ist gezwungen, bei einer Doodle-Nutzung personenbezogene Daten zu verwenden, man kann Pseudonyme verwenden, die sich nur den anderen Teilnehmenden der Terminumfrage erschließen. Andererseits zeigt die Praxis, dass die meisten User einfach ihren Realnamen verwenden
Ich erinnere mich noch dunkel, vor dem Internet gab es auch noch die Zeit, da hat man sich über die Post verabredet und Termineinladungen verschickt. Man konnte auswählen zwischen der Postkarte mit billigerem Porto und dem teureren Brief. Je nach Anlass wurde differenziert.
Wer ausschließen wollte, dass jemand Unbefugtes die Einladung las, konnte statt einer Postkarte den Brief wählen. Und wer ganz sichergehen wollte, bezahlte zusätzlich für ein Einschreiben, dass nur an den Empfänger bzw. die Empfängerin ausgehändigt wurde.
Gut, dass es zu Doodle auch Alternativen gibt. Niemand ist gezwungen zu doodlen, um sich zu verabreden. Es stellt sich allerdings die Frage: Doodlest du oder doodlest du nicht? Die Antwort darauf ist nicht einfach, schön wäre es jedoch, wenn die rechtliche Bewertung einfacher wäre. Warum regelt kirchliches Datenschutzrecht nicht nur die kirchenspezifischen Angelegenheiten wie Seelsorge und Beichte? Warum gibt es kein bundeseinheitliches Datenschutzrecht?
Können wir uns solch eine komplizierte Rechtslage leisten?
Darfst Du doodlen? (Ja) (Nein) (Wenn es sein muss)
4 Antworten zu “Darfst Du doodlen?”
[…] es zumindest nicht von Nachteil auch im Internet präsent zu sein. Natürlich gibt es hier manch absonderliche Fallstricke und rechtliche Hürden, aber die gibt es auch im physischen […]
Nein, ich darf nicht doodlen! siehe: http://www.gmav-ekhn.de/daten/richtlinie_zum_einsatz_von_dudle_2013_april.pdf
LG Michael Grunewald @mgnetz http://www.zgv.info
\“Wer nicht doodlen will, kann ja gerne dfn-terminplanen.\“
Beim DFN ist die eigene Terminplanung offenbar \“Foodle\“ getauft worden und kann auch so bei Google zu finden. Also kann man künftig FOODLEN (wenn man auf den Komfort des echten Doodle verzichten will).
“Wer nicht doodlen will, kann ja gerne dfn-terminplanen.”
Beim DFN ist die eigene Terminplanung offenbar “Foodle” getauft worden und ist auch so bei Google zu finden. Also kann man künftig FOODLEN (wenn man auf den Komfort des echten Doodle verzichten will).